Welche Leistungen kann ich beantragen?

Die gesetzliche Pflegeversicherung bietet im Bereich der ambulanten Pflege Hilfe in Form von Sach- und Geldleistung. Pflegebedürftige Menschen können in der Regel zwischen diesen beiden Leistungsarten oder einer Kombination aus beiden wählen.

Eine ambulanten Krankenpflege durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst eine sog. Sachleistung. Diese wird in Abhängigkeit von der Pflegestufe gewährt.

Sie beträgt maximal:

Pflegestufe I:   450 Euro
Pflegestufe II:  1.100 Euro
Pflegestufe III: 1.550 Euro (1.918 Euro bei Härtefallregelung)

Das bedeutet im Klartext:

Hat ein Pflegebedürftiger die Pflegestufe II erhalten, so kann er einen ambulanten Pflegeservice bis zu einer Höhe von 1.100 Euro pro Monat in Anspruch nehmen. Die Kosten gehen hierbei zulasten der Pflegekasse.
Personen mit mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z.B. Alzheimer, Demenz) steht hier noch ein zusätzlicher von 150 Euro zu.

Sind die benötigten Pflegeleistungen jedoch so umfangreich, dass dieser Betrag nicht ausreicht, muss der Pflegebedürftige den restlichen Betrag selbst finanzieren.
Zusätzlich besteht bei besonderer Bedürftigkeit ein Anspruch auf "Hilfe zur Pflege", welcher bei dem für Sie zuständigen Sozialamt beantragt werden kann.

Inanspruchnahme von Sach- und Geldleistungen

Es besteht auch die Möglichkeit Sach- und Geldleistungen (sog. Kombinationsleistungen) über die Pflegekasse in Anspruch zu nehmen. Dies ist z.B. dann interessant, wenn ein Teil der Pflege über einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst und der andere Teil durch einen Angehörigen übernommen werden soll.

In diesem Fall muss sich die zu pflegende Person für ein halbes Jahr auf ein festes Verhältnis zwischen Sach- und Geldleistung festlegen.
Gängige Praxis der meisten gesetzlichen Krankenkassen ist bei beantragten Kombinationsleistungen, dass zunächst die vom Pflegedienst erbrachte Leistung abgerechnet wird und der überschüssige Anteil des Pflegegeldes dann an den pflegenden Angehörigen ausgezahlt wird.
So ist sichergestellt das die pflegebedürftige Person immer das für sie günstigste Leistungsverhältnis erhält.

Nimmt ein Pflegebedürftiger Geldleistung in Anspruch, ist er gesetzlich verpflichtet sich in regelmäßigen Abständen von einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst beraten zu lassen. Dies gilt bei Pflegestufe I und II halbjährlich und bei Pflegestufe III vierteljährlich.
Derartige Beratungsgespräche gewährleisten die dauerhafte Qualität der häuslichen Pflege und dient neben der regelmäßigen Beratung der Pflegebedürftigen auch als Hilfestellung für die pflegenden Angehörigen.

Hinweis: Seit dem 01. Januar 2013 ist das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) in Kraft getreten. Daraus ergeben sich leistungsrechtliche Veränderungen für Antragsteller. Weitergehende Informationen zu diesem Thema finden Sie hier

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